Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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sich im Falle des Rücktritts von dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, 
welche für das Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Ein- 
tritte der Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten. Das Gleiche gilt von 
dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch 
auf Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges 
an zu verzinsen. 
§. 348. 
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug 
um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§. 320, 322 finden entsprechende 
Anwendung.  
§. 349. 
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. 
§. 350. 
Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gegenstand, welchen 
der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ist. 
§. 351. 
Der Rüäcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche Ver- 
schlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des 
empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. Der Untergang eines erheblichen Theiles 
steht einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von dem Berechtigten 
nach §. 278 zu vertretende Verschulden eines Anderen steht dem eigenen Verschulden 
des Berechtigten gleich. 
§. 352. 
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die empfangene Sache 
durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgestaltet hat. 
§. 353. 
Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Theil 
des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der 
Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand in Folge 
der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des §. 351 oder des §. 352 ein- 
getreten sind. 
Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt. 
§. 354. 
Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes 
oder eines erheblichen Theiles des Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der andere 
Theil eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach 
dem Ablaufe der Frist ablehne. Der Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht die 
Rückgewähr vor dem Ablaufe der Frist erfolgt.
	        
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