Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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erst nach der Erlangung der Kenntniß und später als die abgetretene Forderung fällig 
geworden ist. 
§. 407. 
Der neue Gläubiger muß eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung 
an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Ab- 
tretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der 
Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner 
die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. 
Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen 
Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urtheil über die Forde- 
rung ergangen, so muß der neue Gläubiger das Urtheil gegen sich gelten lassen, es 
sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der Rechtshängigkeit 
gekannt hat. 
§. 408. 
Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an 
einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder 
wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder 
ein Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners die Vorschriften des 
§. 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen 
Beschluß einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem 
Dritten gegenüber anerkennt, daß die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf 
den Dritten übergegangen sei. 
§. 409. 
Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, daß er die Forderung abgetreten habe, 
so muß er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, 
auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, 
wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten 
neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. 
Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, 
welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist. 
§. 410. 
Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen 
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten 
Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist 
unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner 
sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem 
Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
	        
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