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§. 411.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Theil des Diensteinkommens,
des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aus-
händigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich beglaubigten
Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die
Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
§. 412.
Auf die Uebertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften
der §§. 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
§. 413.
Die Vorschriften über die Uebertragung von Forderungen finden auf die Uebertra-
gung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein Anderes
vorschreibt.
Fünfter Abschnitt.
Schuldübernahme.
§. 414.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in
der Weise übernommen werden, daß der Dritte an die Stelle des bisherigen
Schuldners tritt.
§. 415.
Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart,
so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung
kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuld-
übernahme mitgetheilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag
ändern oder aufheben.
Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht
erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung
einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur
bis zum Ablaufe der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als
verweigert.
Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung ertheilt hat, ist im Zweifel
der Uebernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu
befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
§. 416.
Uebernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer
eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, so