Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 269 — 
Siebenter Abschnitt. 
Einzelne Schuldverhaͤltnisse. 
Erster Titel. 
Kauf. Tausch. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
3. 433. 
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer 
die Sache zu übergeben und das Eigenthum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer 
eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das 
Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. 
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu 
zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. 
§. 434. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von 
Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden 
können.  
§. 435. 
Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an einem Grundstück ist 
verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine 
Kosten zur Löschung zu bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer 
zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden. 
Das Gleiche gilt bei dem Verkauf eines Schiffes oder eines Rechtes an einem 
Schiffe für die im Schiffsregister eingetragenen Rechte. 
§. 436. 
Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks 
von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in 
das Grundbuch nicht geeignet sind. 
§. 437. 
Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet für den 
rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes. 
Der Verkäufer eines Werthpapiers haftet auch dafür, daß es nicht zum Zwecke 
der Kraftloserklärung aufgeboten ist. 
§. 438. 
Uebernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungs- 
fähigkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungs- 
fähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen. 
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