Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. Im Uebrigen bleiben die 
Vorschriften des §. 477 unberührt. 
An die Stelle der in den §§. 210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt eine 
Frist von sechs Wochen. 
Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung 
die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs auf 
Schadensersatz unterliegt nicht der im §. 479 bestimmten Beschränkung. 
§. 491. 
Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Thieres kann statt der 
Wandelung verlangen, daß ihm an Stelle des mangelhaften Thieres ein mangelfreies 
geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der §§. 488 bis 490 
entsprechende Anwendung. 
§. 492. 
Uebernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den 
Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des Thieres zu, 
so finden die Vorschriften der §§. 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist 
vereinbart wird, auch die Vorschriften der §§. 483 bis 485 entsprechende Anwendung. 
Die im §. 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart 
wird, mit der Ablieferung des Thieres. 
§. 493. 
Die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung 
wegen Mängel der Sache finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder 
Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung. 
III. Besondere Arten des Kaufes. 
1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe. 
§. 494. 
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der 
Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen. 
§. 495. 
Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des 
gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter 
der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes 
zu gestatten 
§. 496. 
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann 
nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis
	        
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