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in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. Im Uebrigen bleiben die
Vorschriften des §. 477 unberührt.
An die Stelle der in den §§. 210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt eine
Frist von sechs Wochen.
Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung
die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs auf
Schadensersatz unterliegt nicht der im §. 479 bestimmten Beschränkung.
§. 491.
Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Thieres kann statt der
Wandelung verlangen, daß ihm an Stelle des mangelhaften Thieres ein mangelfreies
geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der §§. 488 bis 490
entsprechende Anwendung.
§. 492.
Uebernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den
Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des Thieres zu,
so finden die Vorschriften der §§. 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist
vereinbart wird, auch die Vorschriften der §§. 483 bis 485 entsprechende Anwendung.
Die im §. 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart
wird, mit der Ablieferung des Thieres.
§. 493.
Die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung
wegen Mängel der Sache finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder
Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
III. Besondere Arten des Kaufes.
1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe.
§. 494.
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der
Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.
§. 495.
Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des
gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter
der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes
zu gestatten
§. 496.
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann
nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis