Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 527. 
Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe 
des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten 
Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten 
Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte 
verwendet werden müssen. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung 
der Auflage zu verlangen. 
§. 528. 
Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, 
seinen standesmäßigen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem 
Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhalts- 
pflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach 
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 
Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforder- 
lichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden die Vor- 
schriften des §. 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende 
Vorschrift des §. 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschriften 
des §. 1615 entsprechende Anwendung. 
Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der 
später Beschenkte nicht verpflichtet ist. 
§. 529. 
Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der 
Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt 
hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des ge- 
schenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.  
Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen 
Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne daß sein standes- 
mäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhalts- 
pflichten gefährdet wird. 
§. 530. 
Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine 
schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers 
groben Undankes schuldig macht. 
Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der 
Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getödtet oder am Widerrufe 
gehindert hat. 
§. 531. 
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. 
Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach 
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert 
werden.
	        
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