Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 543. 
Auf das dem Miether nach §. 542 zustehende Kündigungsrecht finden die Vor- 
schriften der §§. 539 bis 541 sowie die für die Wandelung bei dem Kaufe geltenden 
Vorschriften der §§. 469 bis 471 entsprechende Anwendung. 
Ist der Miethzins für eine spätere Zeit im voraus entrichtet, so hat ihn 
der Vermiether nach Maßgabe des §. 347 oder, wenn die Kündigung wegen eines 
Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die 
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. 
§. 544. 
Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von Menschen bestimmter 
Raum so beschaffen, daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesund- 
heit verbunden ist, so kann der Miether das Miethverhältniß ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist kündigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem 
Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser 
Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat. 
§. 545. 
Zeigt sich im Laufe der Miethe ein Mangel der gemietheten Sache oder wird eine 
Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforder- 
lich, so hat der Miether dem Vermiether unverzüglich Anzeige zu machen. Das 
Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt. 
Unterläßt der Miether die Anzeige, so ist er zum Ersatze des daraus ent- 
stehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der Vermiether in Folge der Unter- 
lassung der Anzeige Abhülfe zu schaffen außer Stande war, nicht berechtigt, die im 
§. 537 bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach §. 542 Abs. 1 Satz 3 ohne 
Bestimmung einer Frist zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu 
verlangen. 
§. 546. 
Die auf der vermietheten Sache ruhenden Lasten hat der Vermiether zu tragen. 
§. 547. 
Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten 
nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der Miether eines Thieres hat jedoch die 
Fütterungskosten zu tragen. 
Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt 
sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Miether 
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. 
§. 548. 
Veränderungen oder Verschlechterungen der gemietheten Sache, die durch den 
vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Miether nicht zu vertreten.
	        
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