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§. 600.
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler
der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
§. 601.
Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache,
bei der Leihe eines Thieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§. 602.
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den
vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
§. 603.
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertrags-
mäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubniß des Verleihers nicht berechtigt,
den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
§. 604.
Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablaufe der für
die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der
Entleiher den sich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der
Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen
ist, daß der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke zu entnehmen,
so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Ueberläßt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der
Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
§. 605.
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1 wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen
Sache bedarf;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht,
insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die Sache
durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
3. wenn der Entleiher stirbt.
§. 606.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwen-