Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer 
Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung 
als vereinbart anzusehen. 
§. 613. 
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu 
leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar. 
§. 614. 
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Ver- 
gütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeit- 
abschnitte zu entrichten 
§. 615. 
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so 
kann der Verpflichtete für die in Folge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die ver- 
einbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß 
sich jedoch den Werth desjenigen anrechnen lassen, was er in Folge des Unterbleibens 
der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt 
oder zu erwerben böswillig unterläßt. 
§. 616. 
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung 
nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit durch 
einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst- 
leistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher 
ihm für die Jeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung 
bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt 
§. 617 
Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit des 
Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in 
die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle 
der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer 
von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, 
zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder 
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche 
Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt 
werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Ver- 
gütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältniß wegen der Erkrankung von 
dem Dienstberechtigten nach §. 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte 
Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht. 
Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Ver- 
pflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung 
der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. 
Reichs. Gesetzbl. 1896. 50
	        
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