Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. 
Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles 
veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
entstehenden Schadens verpflichtet. 
§. 629. 
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienst- 
berechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines 
anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. 
§. 630. 
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete 
von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und 
dessen Dauer fordern. Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die 
Führung im Dienste zu erstrecken. 
Siebenter Titel. 
Werkvertrag. 
§. 631. 
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen 
Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. 
Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung 
einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender 
Erfolg sein. 
§. 632. 
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des 
Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer 
Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung 
als vereinbart anzusehen 
§. 633 
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es die zu- 
gesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Werth oder 
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten 
Gebrauch aufheben oder mindern.  
Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die 
Beseitigung des Mangels verlangen Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung 
zu verweigern, wenn sie einen unverhältnißmäßigen Aufwand erfordert. 
Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann 
der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen 
verlangen.
	        
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