Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 634. 
Zur Beseitigung eines Mangels der im §. 633 bezeichneten Art kann der 
Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß 
er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich 
schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die Frist 
sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der für die 
Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller 
Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung 
(Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der 
Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen. 
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des 
Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die 
sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch 
ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird. 
Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Werth oder die 
Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert. 
Auf die Wandelung und die Minderung finden die für den Kauf geltenden 
Vorschriften der §§. 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung. 
§. 635. 
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer 
zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 
§. 636. 
Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig hergestellt, so finden die 
für die Wandelung geltenden Vorschriften des §. 634 Abs. 1 bis 3 entsprechende An- 
wendung; an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt das Recht des Bestellers, 
nach §. 327 von dem Vertrage zurückzutreten. Die im Falle des Verzugs des Unter- 
nehmers dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt. 
Bestreitet der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er 
das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft ihn die Beweislast. 
§. 637. 
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen 
Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn 
der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt 
§. 638. 
Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie 
die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung 
oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig
	        
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