Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 650. 
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zu Grunde gelegt worden, ohne daß der 
Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und 
ergiebt sich, daß das Werk nicht ohne eine wesentliche Ueberschreitung des Anschlags 
ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus 
diesem Grunde kündigt, nur der im §. 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. 
Ist eine solche Ueberschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unter- 
nehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. 
§. 651. 
Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu 
beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte Sache zu 
übergeben und das Eigenthum an der Sache zu verschaffen. Auf einen solchen 
Vertrag finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung, ist eine nicht vertretbare 
Sache herzustellen, so treten an die Stelle des §. 433, des §. 446 Abs. 1 Satz 1 
und der §§. 447, 459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschriften über 
den Werkvertrag mit Ausnahme der §§. 647, 648. 
Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zuthaten oder 
sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag 
Anwendung. 
Achter Titel. 
Mäklervertrag. 
§. 652. 
Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags oder 
für die Vermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung 
des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag in Folge des Nachweises oder in 
Folge der Vermittelung des Mäklers zu Stande kommt. Wird der Vertrag unter 
einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt 
werden, wenn die Bedingung eintritt. 
Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies 
gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt. 
§. 653. 
Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler 
übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer 
Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als 
vereinbart anzusehen. 
§. 654. 
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist aus- 
geschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den 
anderen Theil thätig gewesen ist
	        
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