— 306 —
§. 650.
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zu Grunde gelegt worden, ohne daß der
Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und
ergiebt sich, daß das Werk nicht ohne eine wesentliche Ueberschreitung des Anschlags
ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus
diesem Grunde kündigt, nur der im §. 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
Ist eine solche Ueberschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unter-
nehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
§. 651.
Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu
beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte Sache zu
übergeben und das Eigenthum an der Sache zu verschaffen. Auf einen solchen
Vertrag finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung, ist eine nicht vertretbare
Sache herzustellen, so treten an die Stelle des §. 433, des §. 446 Abs. 1 Satz 1
und der §§. 447, 459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschriften über
den Werkvertrag mit Ausnahme der §§. 647, 648.
Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zuthaten oder
sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag
Anwendung.
Achter Titel.
Mäklervertrag.
§. 652.
Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags oder
für die Vermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung
des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag in Folge des Nachweises oder in
Folge der Vermittelung des Mäklers zu Stande kommt. Wird der Vertrag unter
einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt
werden, wenn die Bedingung eintritt.
Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies
gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt.
§. 653.
Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler
übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer
Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als
vereinbart anzusehen.
§. 654.
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist aus-
geschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den
anderen Theil thätig gewesen ist