Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 665. 
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzu- 
weichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber bei 
Kenntniß der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor 
der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzu- 
warten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist. 
§. 666. 
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten 
zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu ertheilen und 
nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. 
§. 667. 
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber Alles, was er zur Aus- 
führung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, 
herauszugeben. 
§. 668. 
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber heraus- 
zugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit 
der Verwendung an zu verzinsen. 
§. 669. 
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der 
Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuß zu leisten. 
§. 670. 
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Auf- 
wendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auf- 
traggeber zum Ersatze verpflichtet. 
§. 671. 
Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauf- 
tragten jederzeit gekündigt werden. 
Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß der Auftraggeber für die 
Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein 
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund 
zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch 
dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat. 
§. 672. 
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der 
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauf- 
tragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des über- 
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