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ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine
Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt
werden.
Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen,
diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
§. 750.
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem
Tode eines Theilhabers außer Kraft.
§. 751.
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt,
so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein
Gläubiger die Pfändung des Antheils eines Theilhabers erwirkt, so kann er ohne
Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern
der Schuldtitel nicht blos vorläufig vollstreckbar ist.
§. 752.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Theilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind,
diese sich ohne Verminderung des Werthes in gleichartige, den Antheilen der Theil-
haber entsprechende Theile zerlegen lassen. Die Vertheilung gleicher Theile unter
die Theilhaber geschieht durch das Loos.
§. 753.
Ist die Theilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Ge-
meinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften
über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Theilung
des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand
unter den Theilhabern zu versteigern.
Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder
Theilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn
der wiederholte Versuch mißlingt.
§. 754.
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie
noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Theil-
haber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
§. 755.
Haften die Theilhaber als Gesammtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie
in Gemäßheit des §. 748 nach dem Verhältniß ihrer Antheile zu erfüllen haben
oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind,