Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 322 — 
ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine 
Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt 
werden. 
Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, 
diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig. 
§. 750. 
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem 
Tode eines Theilhabers außer Kraft. 
§. 751. 
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, 
so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein 
Gläubiger die Pfändung des Antheils eines Theilhabers erwirkt, so kann er ohne 
Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern 
der Schuldtitel nicht blos vorläufig vollstreckbar ist. 
§. 752. 
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Theilung in Natur, wenn der 
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, 
diese sich ohne Verminderung des Werthes in gleichartige, den Antheilen der Theil- 
haber entsprechende Theile zerlegen lassen. Die Vertheilung gleicher Theile unter 
die Theilhaber geschieht durch das Loos. 
§. 753. 
Ist die Theilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Ge- 
meinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften 
über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Theilung 
des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand 
unter den Theilhabern zu versteigern. 
Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder 
Theilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn 
der wiederholte Versuch mißlingt. 
§. 754. 
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie 
noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Theil- 
haber gemeinschaftliche Einziehung verlangen. 
§. 755. 
Haften die Theilhaber als Gesammtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie 
in Gemäßheit des §. 748 nach dem Verhältniß ihrer Antheile zu erfüllen haben 
oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.