Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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erklärung erforderlich. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Be- 
stehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungs- 
vertrag dieser Form. 
§. 782. 
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß auf Grund einer Ab- 
rechnung oder im Wege des Vergleichs ertheilt, so ist die Beobachtung der in den 
§§. 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich. 
Einundzwanzigster Titel. 
Anweisung. 
§. 783. 
Händigt Jemand eine Urkunde, in der er einen Anderen anweist, Geld, Werth- 
papiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so 
ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; 
der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungs- 
empfänger zu leisten. 
§. 784. 
Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger 
gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegen- 
setzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der 
Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittel- 
bar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.  
Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist 
der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger 
gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung 
wirksam. 
§. 785. 
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung 
verpflichtet. 
§. 786. 
Der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der 
Annahme verjährt in drei Jahren. 
§. 787. 
Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung 
in deren Höhe von der Schuld befreit. 
Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger 
ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil 
er Schuldner des Anweisenden ist.
	        
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