Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 341 — 
Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der 
außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird. 
§. 848. 
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem Anderen durch 
eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine 
aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder 
eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, daß der Unter- 
gang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch 
ohne die Entziehung eingetreten sein würde. 
§. 849. 
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Werth oder wegen der Beschädigung 
einer Sache die Werthminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu 
ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des 
Werthes zu Grunde gelegt wird. 
§. 850. 
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen 
auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der 
Besitzer dem Eigenthümer gegenüber wegen Verwendungen hat. 
§. 851. 
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache 
zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich die 
Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er 
durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigenthümer der Sache war 
oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das Recht des 
Dritten bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. 
§. 852. 
Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen 
Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte 
von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniß erlangt, ohne Rück- 
sicht auf diese Kenntniß in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. 
Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Ver- 
letzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur 
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung verpflichtet. 
§. 853. 
Erlangt Jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine 
Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann ver- 
weigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist. 
  
55*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.