Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 887. 
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbe- 
kannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen 
werden, wenn die im §. 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers 
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils er- 
lischt die Wirkung der Vormerkung. 
§. 888. 
Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem 
solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, un- 
wirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder 
der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten 
Anspruchs erforderlich ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist. 
§. 889. 
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, daß der Eigen- 
thümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigenthum an dem 
Grundstück erwirbt. 
§. 890. 
Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstücke vereinigt werden, 
daß der Eigenthümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt. 
Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandtheil eines anderen Grundstücks ge- 
macht werden, daß der Eigenthümer es diesem im Grundbuche zuschreiben läßt. 
§. 891. 
Ist im Grundbuche für Jemand ein Recht eingetragen, so wird vermuthet, 
daß ihm das Recht zustehe. 
Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermuthet, daß 
das Recht nicht bestehe.  
§. 892. 
Zu Gunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht 
an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs 
als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder 
die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung 
über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zu Gunsten einer bestimmten Person 
beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie 
aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist. 
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für die 
Kenntniß des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, 
wenn die nach §. 873 erforderliche Einigung erst später zu Stande kommt, die Zeit 
der Einigung maßgebend. 
 
	        
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