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§. 887.
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbe-
kannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen
werden, wenn die im §. 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils er-
lischt die Wirkung der Vormerkung.
§. 888.
Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem
solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, un-
wirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder
der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
§. 889.
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, daß der Eigen-
thümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigenthum an dem
Grundstück erwirbt.
§. 890.
Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstücke vereinigt werden,
daß der Eigenthümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt.
Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandtheil eines anderen Grundstücks ge-
macht werden, daß der Eigenthümer es diesem im Grundbuche zuschreiben läßt.
§. 891.
Ist im Grundbuche für Jemand ein Recht eingetragen, so wird vermuthet,
daß ihm das Recht zustehe.
Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermuthet, daß
das Recht nicht bestehe.
§. 892.
Zu Gunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht
an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs
als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder
die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung
über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zu Gunsten einer bestimmten Person
beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie
aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für die
Kenntniß des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder,
wenn die nach §. 873 erforderliche Einigung erst später zu Stande kommt, die Zeit
der Einigung maßgebend.