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§. 943.
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so
kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem
Dritten zu Statten.
§. 944.
Die Ersitzungszeit, die zu Gunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt
dem Erben zu Statten.
§. 945.
Mit dem Erwerbe des Eigenthums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache
vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, daß der
Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in
gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muß auch
in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§. 939
bis 944 finden entsprechende Anwendung.
III. Verbindung. Vermischung. Verarbeitung.
§. 946.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstücke dergestalt verbunden, daß
sie wesentlicher Bestandtheil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigenthum an
dem Grundstück auf diese Sache.
§. 947.
Werden bewegliche Sachen mit einander dergestalt verbunden, daß sie wesent-
liche Bestandtheile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigen-
thümer Miteigenthümer dieser Sache; die Antheile bestimmen sich nach dem Verhält-
nisse des Werthes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigenthümer
das Alleineigenthum.
§. 948.
Werden bewegliche Sachen mit einander untrennbar vermischt oder vermengt,
so finden die Vorschriften des §. 947 entsprechende Anwendung.
Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder
vermengten Sachen mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde.
§. 949.
Erlischt nach den §§. 946 bis 948 das Eigenthum an einer Sache, so er-
löschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigenthümer
der belasteten Sache Miteigenthum, so bestehen die Rechte an dem Antheile fort,
der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigenthümer der belasteten Sache
Alleineigenthümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.