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Ehegatte bei der Eheschließung wußte, daß der für todt erklärte Ehegatte die Todes-
erklärung überlebt hat.
§. 1352.
Wird die frühere Ehe nach §. 1348 Abs. 2 aufgelöst, so bestimmt sich die
Verpflichtung der Frau, dem Manne zur Bestreitung des Unterhalts eines gemein-
schaftlichen Kindes einen Beitrag zu leisten, nach den für die Scheidung geltenden
Vorschriften des §. 1585.
Fünfter Titel.
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen.
§. 1353.
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft
als Mißbrauch seines Rechtes dar, so ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem
Verlangen Folge zu leisten. Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte berechtigt
ist, auf Scheidung zu klagen.
§. 1354.
Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche
Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung,
Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten.
wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt.
§. 1355.
Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes.
§. 1356.
Die Frau ist, unbeschadet der Vorschriften des §. 1354, berechtigt und ver-
pflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten.
Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau ver-
pflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten
leben, üblich ist.
§. 1357.
Die Frau ist berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte
des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie
innerhalb dieses Wirkungskreises vornimmt, gelten als im Namen des Mannes vor-
genommen, wenn nicht aus den Umständen sich ein Anderes ergiebt.
Der Mann kann das Recht der Frau beschränken oder ausschließen. Stellt
sich die Beschränkung oder die Ausschließung als Mißbrauch des Rechtes des Mannes
dar, so kann sie auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht aufgehoben
werden. Dritten gegenüber ist die Beschränkung oder die Ausschließung nur nach
Maßgabe des §. 1435 wirksam.