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§. 1358.
Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu
bewirkenden Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vor-
mundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist. Das Vormundschaftsgericht hat die
Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau die ehe-
lichen Interessen beeinträchtigt.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Verpflichtung zu-
gestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt worden ist. Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen,
wenn der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Er-
klärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die
Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. Solange die
häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu.
Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des
Mannes erfolgen; ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
§. 1359.
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältniß
ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie
in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§. 1360.
Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Ver-
mögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren.
Die Frau hat dem Manne, wenn er außer Stande ist, sich selbst zu unter-
halten, den seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Ver-
mögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Der Unterhalt ist in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise
zu gewähren. Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften
der §§. 1605, 1613 bis 1615 finden entsprechende Anwendung.
§. 1361.
Leben die Ehegatten getrennt, so ist, solange einer von ihnen die Herstellung
des ehelichen Lebens verweigern darf und verweigert, der Unterhalt durch Entrichtung
einer Geldrente zu gewähren; auf die Rente finden die Vorschriften des §. 760
Anwendung. Der Mann hat der Frau auch die zur Führung eines abgesonderten
Haushalts erforderlichen Sachen aus dem gemeinschaftlichen Haushalte zum Gebrauche
herauszugeben, es sei denn, daß die Sachen für ihn unentbehrlich sind oder daß sich
solche Sachen in dem der Verfügung der Frau unterliegenden Vermögen befinden.
Die Unterhaltspflicht des Mannes fällt weg oder beschränkt sich auf die
Zahlung eines Beitrags, wenn der Wegfall oder die Beschränkung mit Rücksicht auf
Reichs- Gesetzbl. 1896. 66