— 428 —
die Bedürfnisse sowie auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten der
Billigkeit entspricht.
§. 1362.
Zu Gunsten der Gläubiger des Mannes wird vermuthet, daß die im Besitz
eines der Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Manne
gehören. Dies gilt insbesondere auch für Inhaberpapiere und für Orderpapiere, die
mit Blankoindossament versehen sind.
Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Sachen,
insbesondere für Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräthe, gilt im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander und zu den Gläubigern die Vermuthung, daß die Sachen der
Frau gehören.
Sechster Titel.
Eheliches Güterrecht.
I. Gesetzliches Güterrecht.
1. Allgemeine Vorschriften.
§. 1363.
Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschließung der Verwaltung und
Nutznießung des Mannes unterworfen (eingebrachtes Gut).
Zum eingebrachten Gute gehört auch das Vermögen, das die Frau während
der Ehe erwirbt.
§. 1364.
Die Verwaltung und Nutznießung des Mannes tritt nicht ein, wenn er die
Ehe mit einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Frau ohne Einwilligung ihres
gesetzlichen Vertreters eingeht.
§. 1365.
Die Verwaltung und Nutznießung des Mannes erstreckt sich nicht auf das
Vorbehaltsgut der Frau.
§. 1366.
Vorbehaltsgut sind die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche der Fräu
bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräthe.
§. 1367.
Vorbehaltsgut ist, was die Frau durch ihre Arbeit oder durch den selb-
ständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
§. 1368.
Vorbehaltsgut ist, was durch Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt ist.
§. 1369.
Vorbehaltsgut ist, was die Frau durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder
als Pflichttheil erwirbt (Erwerb von Todeswegen) oder was ihr unter Lebenden von