Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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4. Beendigung der Verwaltung und Nutznießung. 
§. 1418. 
Die Frau kann auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung klagen: 
1. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Frau nach §. 1391 
Sicherheitsleistung verlangen kann; 
2. wenn der Mann seine Verpflichtung, der Frau und den gemeinschaftlichen 
Abkömmlingen Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zu- 
kunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist. Eine 
Verletzung der Unterhaltspflicht liegt schon dann vor, wenn der Frau und 
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen nicht mindestens der Unterhalt ge- 
währt wird, welcher ihnen bei ordnungsmäßiger Verwaltung und Nutz- 
nießung des eingebrachten Gutes zukommen würde; 
3. wenn der Mann entmündigt ist; 
4. wenn der Mann nach §. 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegen- 
heiten einen Pfleger erhalten hat; 
5. wenn für den Mann ein Abwesenheitspfleger bestellt und die baldige Auf- 
hebung der Pflegschaft nicht zu erwarten ist. 
Die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung tritt mit der Rechtskraft 
des Urtheils ein. 
§. 1419. 
Die Verwaltung und Nutznießung endigt mit der Rechtskraft des Beschlusses, 
durch den der Konkurs über das Vermögen des Mannes eröffnet wird. 
§. 1420. 
Die Verwaltung und Nutznießung endigt, wenn der Mann für todt erklärt 
wird, mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes gilt. 
§. 1421. 
Nach der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung hat der Mann das 
eingebrachte Gut der Frau herauszugeben und ihr über die Verwaltung Rechenschaft 
abzulegen. Auf die Herausgabe eines landwirthschaftlichen Grundstücks findet die 
Vorschrift des §. 592, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften 
der §§. 592, 593 entsprechende Anwendung. 
§. 1422. . 
Wird die Verwaltung und Nutznießung auf Grund des §. 1418 durch Urtheil 
aufgehoben, so ist der Mann zur Herausgabe des eingebrachten Gutes so verpflichtet, 
wie wenn der Anspruch auf Herausgabe mit der Erhebung der Klage auf Aufhebung 
der Verwaltung und Nutznießung rechtshängig geworden wäre. 
§. 1423. 
Hat der Mann ein zum eingebrachten Gute gehörendes Grundstück vermiethet 
oder verpachtet, so finden, wenn das Mieth- oder Pachtverhältniß bei der Beendigung 
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