Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1510. 
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche 
wie im Falle des §. 1482. 
§. 1511. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst 
wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft 
durch letztwillige Verfügung ausschließen. 
Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem 
Gesammtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, 
der ihm von dem Gesammtgute der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichttheil ge- 
bühren würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. Die 
für den Pflichttheilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. 
Der dem ausgeschlossenen Abkömmlinge gezahlte Betrag wird bei der Aus- 
einandersetzung den antheilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des §. 1500 
angerechnet. Im Verhältnisse der Abkömmlinge zu einander fällt er den Abkömm- 
lingen zur Last, denen die Ausschließung zu Statten kommt. 
§. 1512. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte 
Gütergemeinschaft eintritt, den einem antheilsberechtigten Abkömmlinge nach der Be- 
endigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Antheil an dem Gesammtgute 
durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen. 
§. 1513. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte 
Gütergemeinschaft eintritt, einem antheilsberechtigten Abkömmlinge den diesem nach 
der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Antheil an dem Ge- 
sammtgute durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Ab- 
kömmlinge den Pflichttheil zu entziehen. Die Vorschriften des §. 2336 Abs. 2 bis 4 
finden entsprechende Anwendung. 
Der Ehegatte kann, wenn er nach §. 2338 berechtigt ist, das Pflichttheils- 
recht des Abkömmlinges zu beschränken, den Antheil des Abkömmlinges am Gesammtgut 
einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen. 
§. 1514. 
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach §. 1512 oder nach §. 1513 
Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung 
zuwenden. 
S. 1515. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte Güter- 
gemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, daß ein antheilsberech- 
tigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Theilung das Gesammtgut oder 
einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Werthes zu übernehmen
	        
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