Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 456 — 
§. 1521. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist, was er von Todeswegen oder mit 
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. 
Ausgenommen ist ein Erwerb, der den Umständen nach zu den Einkünften zu 
rechnen ist. 
§. 1522. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten sind Gegenstände, die nicht durch Rechts- 
geschäft übertragen werden können, sowie Rechte, die mit seinem Tode erlöschen oder 
deren Erwerb durch den Tod eines der Ehegatten bedingt ist. 
§. 1523. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist, was durch Ehevertrag für eingebrachtes 
Gut erklärt ist. 
§. 1524. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist, was er auf Grund eines zu seinem 
eingebrachten Gute gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Be- 
schädigung oder Entziehung eines zum eingebrachten Gute gehörenden Gegenstandes 
oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das eingebrachte Gut bezieht. 
Ausgenommen ist der Erwerb aus dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts. 
Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zum ein- 
gebrachten Gute hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er 
von der Zugehörigkeit Kenntniß erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden 
entsprechende Anwendung. 
§. 1525. 
Das eingebrachte Gut wird für Rechnung des Gesammtguts in der Weise 
verwaltet, daß die Nutzungen, welche nach den für den Güterstand der Verwaltung 
und Nutznießung geltenden Vorschriften dem Manne zufallen, zu dem Gesammtgute 
gehören. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau finden im Uebrigen die Vorschriften der 
§§. 1373 bis 1383, 1390 bis 1417 entsprechende Anwendung. 
§. 1526. 
Vorbehaltsgut der Frau ist, was durch Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt 
ist oder von der Frau nach §. 1369 oder §. 1370 erworben wird. 
Vorbehaltsgut des Mannes ist ausgeschlossen. 
Für das Vorbehaltsgut der Frau gilt das Gleiche wie für das Vorbehaltsgut bei 
der allgemeinen Gütergemeinschaft. 
§. 1527. 
Es wird vermuthet, daß das vorhandene Vermögen Gesammtgut sei. 
§. 1528. 
Jeder Ehegatte kann verlangen, daß der Bestand seines eigenen und des dem 
anderen Ehegatten gehörenden eingebrachten Gutes durch Aufnahme eines Verzeichnisses
	        
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