Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 476 — 
dem Vermögen gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das 
sich auf das Vermögen bezieht, ist gleichfalls der Verwaltung des Vaters entzogen. 
§. 1639. 
Was das Kind von Todeswegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von 
einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vater nach den Anordnungen 
des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem 
Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen 
worden sind. Kommt der Vater den Anordnungen nicht nach, so hat das Vor- 
mundschaftsgericht die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßregeln zu treffen. 
Der Vater darf von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach 
§. 1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde gestattet ist. 
§. 1640. 
Der Vater hat das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen des Kindes, 
welches bei dem Tode der Mutter vorhanden ist oder dem Kinde später zufällt, zu 
verzeichnen und das Verzeichniß, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit 
und Vollständigkeit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Bei Haus- 
haltsgegenständen genügt die Angabe des Gesammtwerths. 
Ist das eingereichte Verzeichniß ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht 
anordnen, daß das Verzeichniß durch eine zuständige Behörde oder durch einen zu- 
ständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Anordnung ist für das in 
Folge des Todes der Mutter dem Kinde zufallende Vermögen unzulässig, wenn die 
Mutter sie durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen hat. 
§. 1641. 
Der Vater kann nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Aus- 
genommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den 
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. 
§. 1642. 
Der Vater hat das seiner Verwaltung unterliegende Geld des Kindes, 
unbeschadet der Vorschrift des §. 1653, nach den für die Anlegung von Mündelgeld 
geltenden Vorschriften der §§. 1807, 1808 verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur 
Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist. 
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater aus besonderen Gründen eine 
andere Anlegung gestatten. 
§. 1643. 
Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedarf der Vater der Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts in den Fällen, in denen nach §. 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 
Abs. 2 und nach §. 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmi- 
gung bedarf. 
Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses 
sowie für den Verzicht auf einen Pflichttheil. Tritt der Anfall an das Kind erst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.