Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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in Folge der Ausschlagung des Vaters ein, so ist die Genehmigung nur erforderlich, 
wenn der Vater neben dem Kinde berufen war. 
Die Vorschriften der §§. 1825, 1828 bis 1831 finden entsprechende An- 
wendung. 
§. 1644. 
Der Vater kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung zur 
Erfüllung eines von dem Kinde geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung 
überlassen. 
§. 1645. 
Der Vater soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues 
Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen. 
§. 1646. 
Erwirbt der Vater mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit 
dem Erwerbe das Eigenthum auf das Kind über, es sei denn, daß der Vater nicht 
für Rechnung des Kindes erwerben will. Dies gilt insbesondere auch von Inhaber- 
papieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Vater 
mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes 
Recht erwirbt, zu dessen Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt. 
§. 1647. 
Die Vermögensverwaltung des Vaters endigt mit der Rechtskraft des Be- 
schlusses, durch den der Konkurs über das Vermögen des Vaters eröffnet wird. 
Nach der Aufhebung des Konkurses kann das Vormundschaftsgericht die Ver- 
waltung dem Vater wiederübertragen. 
§. 1648. 
Macht der Vater bei der Sorge für die Person oder das Vermögen des 
Kindes Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so 
kann er von dem Kinde Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihm selbst 
zur Last fallen. 
§. 1649. 
Dem Vater steht kraft der elterlichen Gewalt die Nutzuießung an dem Ver- 
mögen des Kindes zu. 
§. 1650. 
Von der Nutznießung ausgeschlossen (freies Vermögen) sind die ausschließlich 
zum persönlichen Gebrauche des Kindes bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, Schmuck- 
sachen und Arbeitsgeräthe. 
§. 1651. 
Freies Vermögen ist: 
1. was das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach §. 112 ge- 
statteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt; 
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