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2. was das Kind von Todeswegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser
durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat,
daß das Vermögen der Nutznießung entzogen sein soll.
Die Vorschriften des §. 1638 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§. 1652.
Der Vater erwirbt die Nutzungen des seiner Nutznießung unterliegenden Ver-
mögens in derselben Weise und in demselben Umfange wie ein Nießbraucher
§. 1653.
Der Vater darf verbrauchbare Sachen, die zu dem seiner Nutznießung unter-
liegenden Vermögen gehören, für sich veräußern oder verbrauchen, Geld jedoch nur
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Macht der Vater von dieser Befugniß
Gebrauch, so hat er den Werth der Sachen nach der Beendigung der Nutznießung
zu ersetzen; der Ersatz ist schon vorher zu leisten, wenn die ordnungsmäßige Ver-
waltung des Vermögens es erfordert.
§. 1654.
Der Vater hat die Lasten des seiner Nutznießung unterliegenden Vermögens
zu tragen. Seine Haftung bestimmt sich nach den für den Güterstand der Ver-
waltung und Nutznießung geltenden Vorschriften der §§. 1384 bis 1386, 1388.
Zu den Lasten gehören auch die Kosten eines Rechtsstreits, der für das Kind geführt
wird, sofern sie nicht dem freien Vermögen zur Last fallen, sowie die Kosten der
Vertheidigung des Kindes in einem gegen das Kind gerichteten Strafverfahren, vor-
behaltlich der Ersatzpflicht des Kindes im Falle seiner Verurtheilung.
§. 1655.
Gehört zu dem der Nutznießung unterliegenden Vermögen ein Erwerbsgeschäft,
das von dem Vater im Namen des Kindes betrieben wird, so gebührt dem Vater
nur der sich aus dem Betrieb ergebende jährliche Reingewinn. Ergiebt sich in einem
Jahre ein Verlust, so verbleibt der Gewinn späterer Jahre bis zur Ausgleichung des
Verlustes dem Kinde.
§. 1656.
Steht dem Vater die Verwaltung des seiner Nutznießung unterliegenden Ver-
mögens nicht zu, so kann er auch die Nutznießung nicht ausüben; er kann jedoch die
Herausgabe der Nutzungen verlangen, soweit nicht ihre Verwendung zur ordnungs-
mäßigen Verwaltung des Vermögens und zur Bestreitung der Lasten der Nutznießung
erforderlich ist.
Ruht die elterliche Gewalt des Vaters oder ist dem Vater die Sorge für die
Person und das Vermögen des Kindes durch das Vormundschaftsgericht entzogen,
so können die Kosten des Unterhalts des Kindes aus den Nutzungen insoweit vorweg
entnommen werden, als sie dem Vater zur Last fallen.