Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1657. 
Ist der Vater von der Ausübung der Nutznießung ausgeschlossen, so hat er 
eine ihm dem Kinde gegenüber obliegende Verbindlichkeit, die in Folge der Nutz- 
nießung erst nach deren Beendigung zu erfüllen sein würde, sofort zu erfüllen. Diese 
Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die elterliche Gewalt ruht. 
§. 1658. 
Das Recht, das dem Vater kraft seiner Nutzunießung an dem Vermögen des 
Kindes zusteht, ist nicht übertragbar. 
Das Gleiche gilt von den nach den §§. 1655, 1656 dem Vater zustehenden 
Ansprüchen, solange sie nicht fällig sind. 
§. 1659. 
Die Gläubiger des Kindes können ohne Rücksicht auf die elterliche Nutznießung 
Befriedigung aus dem Vermögen des Kindes verlangen. 
Hat der Vater verbrauchbare Sachen nach §. 1653 veräußert oder verbraucht, 
so ist er den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatze verpflichtet. 
§. 1660. 
Im Verhältnisse des Vaters und des Kindes zu einander finden in Ansehung 
der Verbindlichkeiten des Kindes die für den Güterstand der Verwaltung und Nutz- 
nießung geltenden Vorschriften des §. 1415, des §. 1416 Abs. 1 und des §. 1417 
entsprechende Anwendung. 
§. 1661. 
Die Nutznießung endigt, wenn sich das Kind verheirathet. Die Nutznießung 
verbleibt jedoch dem Vater, wenn die Ehe ohne die erforderliche elterliche Ein- 
willigung geschlossen wird. 
§. 1662. 
Der Vater kann auf die Nutznießung verzichten. Der Verzicht erfolgt durch 
Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgerichte; die Erklärung ist in öffentlich 
beglaubigter Form abzugeben. 
§. 1663. 
Hat der Vater kraft seiner Nutznießung ein zu dem Vermögen des Kindes 
gehörendes Grundstück vermiethet oder verpachtet, so finden, wenn das Mieth- oder 
Pachtverhältniß bei der Beendigung der Nutznießung noch besteht, die Vorschriften 
des §. 1056 entsprechende Anwendung. 
Gehört zu dem der Nutznießung unterliegenden Vermögen ein landwirthschaft- 
liches Grundstück, so findet die Vorschrift des §. 592, gehört zu dem Vermögen ein 
Landgut, so finden die Vorschriften der §§. 592, 593 entsprechende Anwendung. 
§. 1664. 
Der Vater hat bei der Ausübung der elterlichen Gewalt dem Kinde gegen- 
über nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten 
anzuwenden pflegt.
	        
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