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eine Gemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbei-
zuführen. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst
nach der Eheschließung erfolgt.
§. 1670.
Kommt der Vater den nach den §§. 1667, 1668 getroffenen Anordnungen
nicht nach oder erfüllt er die ihm nach den §§. 1640, 1669 obliegenden Ver-
pflichtungen nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung
entziehen. Zur Erzwingung der Sicherheitsleistung sind andere Maßregeln nicht
zulässig.
§. 1671.
Das Vormundschaftsgericht kann während der Dauer der elterlichen Gewalt
die von ihm getroffenen Anordnungen jederzeit ändern, insbesondere die Erhöhung,
Minderung oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit anordnen.
§. 1672.
Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des
Kindes durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Die Kosten der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit fallen dem Vater
zur Last.
§. 1673.
Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, durch welche die
Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes oder die Nutznießung dem
Vater entzogen oder beschränkt wird, den Vater hören, es sei denn, daß die An-
hörung unthunlich ist.
Vor der Entscheidung sollen auch Verwandte, insbesondere die Mutter, oder
Verschwägerte des Kindes gehört werden, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und
ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann. Für den Ersatz der Auslagen gilt
die Vorschrift des §. 1847 Abs. 2.
§. 1674.
Verletzt der Vormundschaftsrichter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden
Pflichten, so ist er dem Kinde nach §. 839 Abs. 1, 3 verantwortlich.
§. 1675.
Der Gemeindewaisenrath hat dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen,
wenn ein Fall zu seiner Kenntniß gelangt, in welchem das Vormundschaftsgericht
zum Einschreiten berufen ist.
§. 1676.
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder
wenn er nach §. 1910 Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen
erhalten hat. Die Sorge für die Person des Kindes steht ihm neben dem gesetzlichen
Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer