Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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eine Gemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbei- 
zuführen. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst 
nach der Eheschließung erfolgt. 
§. 1670. 
Kommt der Vater den nach den  §§. 1667, 1668 getroffenen Anordnungen 
nicht nach oder erfüllt er die ihm nach den §§. 1640, 1669 obliegenden Ver- 
pflichtungen nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung 
entziehen. Zur Erzwingung der Sicherheitsleistung sind andere Maßregeln nicht 
zulässig. 
§. 1671. 
Das Vormundschaftsgericht kann während der Dauer der elterlichen Gewalt 
die von ihm getroffenen Anordnungen jederzeit ändern, insbesondere die Erhöhung, 
Minderung oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit anordnen. 
§. 1672. 
Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des 
Kindes durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. 
Die Kosten der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit fallen dem Vater 
zur Last. 
§. 1673. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, durch welche die 
Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes oder die Nutznießung dem 
Vater entzogen oder beschränkt wird, den Vater hören, es sei denn, daß die An- 
hörung unthunlich ist.  
Vor der Entscheidung sollen auch Verwandte, insbesondere die Mutter, oder 
Verschwägerte des Kindes gehört werden, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und 
ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann. Für den Ersatz der Auslagen gilt 
die Vorschrift des §. 1847 Abs. 2. 
§. 1674. 
Verletzt der Vormundschaftsrichter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden 
Pflichten, so ist er dem Kinde nach §. 839 Abs. 1, 3 verantwortlich. 
§. 1675. 
Der Gemeindewaisenrath hat dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen, 
wenn ein Fall zu seiner Kenntniß gelangt, in welchem das Vormundschaftsgericht 
zum Einschreiten berufen ist. 
§. 1676. 
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder 
wenn er nach §. 1910 Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen 
erhalten hat. Die Sorge für die Person des Kindes steht ihm neben dem gesetzlichen 
Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer
	        
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