Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1695. 
Das Vormundschaftsgericht kann in den Fällen des §. 1687 Nr. 2, 3 die 
Bestellung des Beistandes und im Falle des §. 1693 die Uebertragung der Vermögens- 
verwaltung auf den Beistand jederzeit aufheben. 
Ist die Bestellung des Beistandes nach §. 1687 Nr. 2 erfolgt, so soll sie nur 
mit Zustimmung der Mutter aufgehoben werden. Das Gleiche gilt für die Ueber- 
tragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand. 
§. 1696. 
Ruht die elterliche Gewalt der Mutter wegen Minderjährigkeit, so hat die 
Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Ver- 
tretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der Vormund des Kindes hat, soweit der 
Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes. 
§. 1697. 
Die Mutter verliert die elterliche Gewalt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. 
Sie behält jedoch unter den im §. 1696 bestimmten Beschränkungen das Recht und 
die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. 
§. 1698. 
Wird für das Kind ein Vormund bestellt, weil die elterliche Gewalt des 
Vaters ruht oder verwirkt ist oder weil die Vertretung des Kindes dem Vater ent- 
zogen ist, oder wird für die Erziehung des Kindes an Stelle des Vaters ein Pfleger 
bestellt, so steht der Mutter die Sorge für die Person des Kindes neben dem Vor- 
mund oder dem Pfleger in gleicher Weise zu wie nach §. 1634 neben dem Vater. 
Fünfter Titel. 
Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen. 
§. 1699. 
Ein Kind aus einer nichtigen Ehe, das im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich 
sein würde, gilt als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei 
der Eheschließung gekannt haben. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Nichtigkeit der Ehe auf 
einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heirathsregister eingetragen 
worden ist. 
§. 1700. 
Das Rechtsverhältniß zwischen den Eltern und einem Kinde, das nach §. 1699 
als ehelich gilt, bestimmt sich, soweit sich nicht aus den §§. 1701, 1702 ein Anderes 
ergiebt, nach den Vorschriften, die für ein Kind aus einer geschiedenen Ehe gelten, 
wenn beide Ehegatten für schuldig erklärt sind. 
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