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§. 1701.
War dem Vater die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt, so hat
er nicht die sich aus der Vaterschaft ergebenden Rechte. Die elterliche Gewalt steht
der Mutter zu.
§. 1702.
War der Mutter die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt, so
hat sie in Ansehung des Kindes nur diejenigen Rechte, welche im Falle der
Scheidung der allein für schuldig erklärten Frau zustehen.
Stirbt der Vater oder endigt seine elterliche Gewalt aus einem anderen
Grunde, so hat die Mutter nur das Recht und die Pflicht, für die Person des
Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der Vormund
des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines
Beistandes.
Die Vorschriften des Abs. 2 finden auch dann Anwendung, wenn die elter-
liche Gewalt des Vaters wegen seiner Geschäftsunfähigkeit oder nach §. 1677 ruht.
S. 1703.
Gilt das Kind nicht als ehelich, weil beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe
bei der Eheschließung bekannt war, so kann es gleichwohl von dem Vater, solange er
lebt, Unterhalt wie ein eheliches Kind verlangen. Das im §. 1612 Abs. 2 be-
stimmte Recht steht dem Vater nicht zu.
§. 1704.
Ist die Ehe wegen Drohung anfechtbar und angefochten, so steht der an-
fechtungsberechtigte Ehegatte einem Ehegatten gleich, dem die Nichtigkeit der Ehe bei
der Eheschließung unbekannt war.
Sechster Titel.
Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder.
§ 1705.
Das uneheliche Kind hat im Verhältnisse zu der Mutter und zu den Verwandten
der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
§. 1706.
Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält
das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat.
Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde
dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die
Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der
Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.