Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Ueber die Ertheilung der einem Bundesstaate zustehenden Ehelichkeitserklärung 
hat die Landesregierung zu bestimmen. 
§. 1724. 
Die Ehelichkeitserklärung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeit- 
bestimmung erfolgen. 
§. 1725. 
Der Antrag muß die Erklärung des Vaters enthalten, daß er das Kind als 
das seinige anerkenne. 
§. 1726. 
Zur Ehelichkeitserklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das 
Kind nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der 
Mutter erforderlich. Ist der Vater verheirathet, so bedarf er auch der Einwilligung 
seiner Frau. 
Die Einwilligung hat dem Vater oder der Behörde gegenüber zu erfolgen, bei 
welcher der Antrag einzureichen ist; sie ist unwiderruflich. 
Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Ab- 
gabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt 
ist. Das Gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters. 
§. 1727. 
Wird die Einwilligung von der Mutter verweigert, so kann sie auf Antrag 
des Kindes durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn das Unterbleiben 
der Ehelichkeitserklärung dem Kinde zu unverhältnißmäßigem Nachtheile gereichen würde. 
§. 1728. 
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung sowie die Einwilligung der im §. 1726 
bezeichneten Personen kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. 
Ist das Kind geschäftsunfähig oder hat es nicht das vierzehnte Lebensjahr 
vollendet, so kann sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts ertheilen. 
§. 1729. 
Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zu dem 
Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts. 
Ist das Kind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so gilt das Gleiche für die 
Ertheilung seiner Einwilligung. 
Ist die Mutter des Kindes oder die Frau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so ist zur Ertheilung ihrer Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters nicht erforderlich. 
§. 1730. 
Der Antrag sowie die Einwilligungserklärung der im §. 1726 bezeichneten 
Personen bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
	        
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