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Ueber die Ertheilung der einem Bundesstaate zustehenden Ehelichkeitserklärung
hat die Landesregierung zu bestimmen.
§. 1724.
Die Ehelichkeitserklärung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeit-
bestimmung erfolgen.
§. 1725.
Der Antrag muß die Erklärung des Vaters enthalten, daß er das Kind als
das seinige anerkenne.
§. 1726.
Zur Ehelichkeitserklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das
Kind nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der
Mutter erforderlich. Ist der Vater verheirathet, so bedarf er auch der Einwilligung
seiner Frau.
Die Einwilligung hat dem Vater oder der Behörde gegenüber zu erfolgen, bei
welcher der Antrag einzureichen ist; sie ist unwiderruflich.
Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Ab-
gabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt
ist. Das Gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters.
§. 1727.
Wird die Einwilligung von der Mutter verweigert, so kann sie auf Antrag
des Kindes durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn das Unterbleiben
der Ehelichkeitserklärung dem Kinde zu unverhältnißmäßigem Nachtheile gereichen würde.
§. 1728.
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung sowie die Einwilligung der im §. 1726
bezeichneten Personen kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Ist das Kind geschäftsunfähig oder hat es nicht das vierzehnte Lebensjahr
vollendet, so kann sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ertheilen.
§. 1729.
Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zu dem
Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Ist das Kind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so gilt das Gleiche für die
Ertheilung seiner Einwilligung.
Ist die Mutter des Kindes oder die Frau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist zur Ertheilung ihrer Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters nicht erforderlich.
§. 1730.
Der Antrag sowie die Einwilligungserklärung der im §. 1726 bezeichneten
Personen bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.