Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1731. 
Ist der Antrag oder die Einwilligung einer der im §. 1726 bezeichneten 
Personen anfechtbar, so gelten für die Anfechtung und für die Bestätigung der an- 
fechtbaren Erklärung die Vorschriften der §§. 1728, 1729. 
§. 1732. 
Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zulässig, wenn zur Zeit der Erzeugung des 
Kindes die Ehe zwischen den Eltern nach §. 1310 Abs. 1 wegen Verwandtschaft oder 
Schwägerschaft verboten war. 
§. 1733. 
Die Ehelichkeitserklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. 
Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelichkeitserklärung nur zulässig, wenn 
der Vater den Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht oder bei oder nach der 
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Antrags das Gericht oder den Notar 
mit der Einreichung betraut hat. 
Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelichkeitserklärung hat die gleiche 
Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wäre. 
§. 1734. 
Die Ehelichkeitserklärung kann versagt werden, auch wenn ihr ein gesetzliches 
Hinderniß nicht entgegensteht. 
§. 1735. 
Auf die Wirksamkeit der Ehelichkeitserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der 
Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist oder wenn mit Unrecht angenommen 
worden ist, daß die Mutter des Kindes oder die Frau des Vaters zur Abgabe einer 
Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei. 
§. 1736. 
Durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines 
ehelichen Kindes. 
§. 1737. 
Die Wirkungen der Ehelichkeitserklärung erstrecken sich auf die Abkömmlinge 
des Kindes; sie erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Vaters. Die Frau des 
Vaters wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem 
Vater verschwägert. 
Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen 
dem Kinde und seinen Verwandten ergeben, bleiben unberührt, soweit nicht das 
Gesetz ein Anderes vorschreibt. 
§. 1738. 
Mit der Ehelichkeitserklärung verliert die Mutter das Recht und die Pflicht, 
für die Person des Kindes zu sorgen. Hat sie dem Kinde Unterhalt zu ge- 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 74
	        
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