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§. 1759.
Durch die Annahme an Kindesstatt wird ein Erbrecht für den Annehmenden
nicht begründet.
§. 1760.
Der Annehmende hat über das Vermögen des Kindes, soweit es auf Grund
der elterlichen Gewalt seiner Verwaltung unterliegt, auf seine Kosten ein Verzeichniß
aufzunehmen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen; er hat das Verzeichniß mit
der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte
Verzeichniß ungenügend, so findet die Vorschrift des §. 1640 Abs. 2 Satz 1 An-
wendung.
Erfüllt der Annehmende die ihm nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung nicht,
so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung entziehen. Die
Entziehung kann jederzeit wiederaufgehoben werden.
§. 1761.
Will der Annehmende eine Ehe eingehen, während er die elterliche Gewalt über
das Kind hat, so finden die Vorschriften der §§. 1669 bis 1671 Anwendung.
§. 1762.
Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken sich auf die Abkömm-
linge des Kindes. Auf einen zur Zeit des Vertragsabschlusses schon vorhandenen
Abkömmling und dessen später geborene Abkömmlinge erstrecken sich die Wirkungen
nur, wenn der Vertrag auch mit dem schon vorhandenen Abkömmlinge geschlossen wird.
§. 1763.
Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken sich nicht auf die Ver-
wandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem
Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
§. 1764.
Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen
dem Kinde und seinen Verwandten ergeben, werden durch die Annahme an Kindesstatt
nicht berührt, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§. 1765.
Mit der Annahme an Kindesstatt verlieren die leiblichen Eltern die elterliche
Gewalt über das Kind, die uneheliche Mutter das Recht und die Pflicht, für die
Person des Kindes zu sorgen.
Hat der Vater oder die Mutter dem Kinde Unterhalt zu gewähren, so treten
das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, wieder ein, wenn
die elterliche Gewalt des Annehmenden endigt oder wenn sie wegen Geschäftsunfähigkeit
des Annehmenden oder nach §. 1677 ruht. Das Recht zur Vertretung des Kindes
tritt nicht wieder ein.