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§. 1766.
Der Annehmende ist dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf
welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des
Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
Der Annehmende steht im Falle des §. 1611 Abs. 2 den leiblichen Verwandten
der aufsteigenden Linie gleich.
§. 1767.
In dem Annahmevertrage kann die Nutznießung des Annehmenden an dem
Vermögen des Kindes sowie das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber
ausgeschlossen werden.
Im Uebrigen können die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt in dem
Annahmevertrage nicht geändert werden.
§. 1768.
Das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß kann wieder-
aufgehoben werden. Die Aufhebung kann nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgen.
Die Aufhebung erfolgt durch Vertrag zwischen dem Annehmenden, dem Kinde
und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der An-
nahme erstrecken.
Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen oder hat ein Ehegatte
ein Kind des anderen Ehegatten angenommen, so ist zu der Aupfhebung die Mit-
wirkung beider Ehegatten erforderlich.
§. 1769.
Nach dem Tode des Kindes können die übrigen Betheiligten das zwischen
ihnen bestehende Rechtsverhältniß durch Vertrag aufheben. Das Gleiche gilt in den
Fällen des §. 1757 Abs. 2 nach dem Tode eines der Ehegatten.
§. 1770.
Die für die Annahme an Kindesstatt geltenden Vorschriften des §. 1741
Satz 2 und der §§. 1750, 1751, 1753 bis 1755 gelten auch für die Aufhebung.
§. 1771.
Schließen Personen, die durch Annahme an Kindesstatt verbunden sind, der
Vorschrift des §. 1311 zuwider eine Ehe, so tritt mit der Eheschließung die Auf-
hebung des durch die Annahme zwischen ihnen begründeten Rechtsverhältnisses ein.
Ist die Ehe nichtig, so wird, wenn dem einen Ehegatten die elterliche Gewalt
über den anderen zusteht, diese mit der Eheschließung verwirkt. Die Verwirkung
tritt nicht ein, wenn die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die
Ehe nicht in das Heirathsregister eingetragen worden ist.
§. 1772.
Mit der Aufhebung der Annahme an Kindesstatt verlieren das Kind und
diejenigen Abkömmlinge des Kindes, auf welche sich die Aufhebung erstreckt, das