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ordnen, daß die Uebersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen ein-
zureichen ist.
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund
die Uebersicht unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegen-
vormund hat die Uebersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung
ihm Anlaß giebt.
§. 1855.
Benennt die eheliche Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anord-
nungen treffen wie nach den §§. 1852 bis 1854 der Vater.
§. 1856.
Auf die nach den §§. 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen finden die
Vorschriften des §. 1777 Anwendung.
§. 1857.
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormund-
schaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des
Mündels gefährden würde.
VI. Familienrath.
§. 1858.
Ein Familienrath soll von dem Vormundschaftsgericht eingesetzt werden, wenn
der Vater oder die eheliche Mutter des Mündels die Einsetzung angeordnet hat.
Der Vater oder die Mutter kann die Einsetzung des Familienraths von dem
Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig machen.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn die erforderliche Zahl geeigneter Personen
nicht vorhanden ist.
§. 1859.
Ein Familienrath soll von dem Vormundschaftsgericht eingesetzt werden, wenn
ein Verwandter oder Verschwägerter des Mündels oder der Vormund oder der Gegen-
vormund die Einsetzung beantragt und das Vormundschaftsgericht sie im Interesse des
Mündels für angemessen erachtet. ·
Die Einsetzung unterbleibt, wenn der Vater oder die eheliche Mutter des
Mündels sie untersagt hat.
§. 1860.
Der Familienrath besteht aus dem Vormundschaftsrichter als Vorsitzendem und
aus mindestens zwei, höchstens sechs Mitgliedern.
§. 1861.
Als Mitglied des Familienraths ist berufen, wer von dem Vater oder der
ehelichen Mutter des Mündels als Mitglied benannt ist. Die Vorschriften des
§. 1778 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.