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§. 1986.
Der Nachlaßverwalter darf den Nachlaß dem Erben erst ausantworten, wenn
die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt sind.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist
eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen,
wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist
Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Be-
dingung eine so entfernte ist, daß die Forderung einen gegenwärtigen Vermögens-
werth nicht hat.
§. 1987.
Der Nachlaßverwalter kann für die Führung seines Amtes eine angemessene
Vergütung verlangen.
§. 1988.
Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine
den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
§. 1989.
Ist der Nachlaßkonkurs durch Vertheilung der Masse oder durch Zwangs-
vergleich beendigt, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des §. 1973
entsprechende Anwendung.
§. 1990.
Ist die Anordnung der Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung des Nachlaß-
konkurses wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht thunlich oder
wird aus diesem Grunde die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Konkurs-
verfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläubigers
insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle
verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der
Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gläubiger
nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrest-
vollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Ver-
fügung eine Vormerkung erlangt hat.
§. 1991.
Macht der Erbe von dem ihm nach §. 1990 zustehenden Rechte Gebrauch, so
finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vor-
schriften der §§. 1978, 1979 Anwendung.
Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse
zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
Die rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers
wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.