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Siebenter Abschnitt.
Erbverzicht.
§. 2346.
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem
Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetz-
lichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte;
er hat kein Pflichttheilsrecht.
Der Verzicht kann auf das Pflichttheilsrecht beschränkt werden.
§. 2347.
Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht,
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher
Gewalt, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter
Verlobten geschlossen wird.
Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Ge-
schäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Ver-
treters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen
Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist in
gleichem Umfange wie nach Abs. 1 erforderlich.
§. 2348.
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
§. 2349.
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das
gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge,
sofern nicht ein Anderes bestimmt wird.
§. 2350.
Verzichtet Jemand zu Gunsten eines Anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur für den Fall gelten soll, daß der
Andere Erbe wird.
Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge
und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.
§. 2351.
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die
Vorschrift des §. 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des
§. 2347 Abs. 2 Anwendung.