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daß ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das
Nachlaßgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich
erachtet.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Thatsachen bei dem
Nachlaßgericht offenkundig sind.
§. 2357.
Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erb-
schein zu ertheilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
In dem Antrage sind die Erben und ihre Erbtheile anzugeben.
Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu
enthalten, daß die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschriften
des §. 2356 gelten auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben
des Antragstellers.
Die Versicherung an Eidesstatt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht
das Nachlaßgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend
erachtet.
§. 2358.
Das Nachlaßgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen
Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung der Thatsachen erforderlichen Er-
mittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
Das Nachlaßgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der
anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und
die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden Vorschriften.
§. 2359.
Der Erbschein ist nur zu ertheilen, wenn das Nachlaßgericht die zur Be-
gründung des Antrags erforderlichen Thatsachen für festgestellt erachtet.
§. 2360.
Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Ertheilung
des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden.
Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlaß-
gerichte vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Ertheilung des
Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher im
Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde.
Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie unthunlich ist.
§. 2361.
Ergiebt sich, daß der ertheilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlaß-
gericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlaß-
gericht durch Beschluß für kraftlos zu erklären. Der Beschluß ist nach den für die