Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 2378. 
Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlaßverbindlich- 
keiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach §. 2376 dafür haftet, daß sie 
nicht bestehen. 
Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so 
kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. 
§. 2379. 
Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden 
Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluß der Zinsen der Nachlaß- 
verbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden 
Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwerth der 
Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 
§. 2380. 
Der Käufer trägt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zu- 
fälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 
Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. 
§. 2381. 
Der Käufer hat dem Verkäufer die nothwendigen Verwendungen zu ersetzen, 
die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat. 
Für andere vor dem Verkaufe gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit 
Ersatz zu leisten, als durch sie der Werth der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist. 
§. 2382. 
Der Käufer haftet von dem Abschlusse des Kaufes an den Nachlaßgläubigern, 
unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den 
Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den 
§§. 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. 
Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Ver- 
einbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
§. 2383. 
Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung 
der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des 
Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erb- 
schaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kaufe als zur Erbschaft gehörend. 
Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt 
auch dem anderen Theile zu Statten, es sei denn, daß dieser unbeschränkt haftet.
	        
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