Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Für diejenigen, welche der Schutztruppe ohne Unterbrechung länger als 
drei Jahre angehört haben, findet für jedes weitere volle Dienstjahr eine Stei- 
gerung der Pensionserhöhung um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppel- 
betrages statt. 
§. 10. 
Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppen scheidenden 
Personen, welche denselben ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört 
haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf 
Pension. 
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§. 9) ist jedoch der Nachweis 
der Invalidität erforderlich. 
§. 11. 
Die Zeit der Verwendung in Afrika wird bei der Pensionirung doppelt 
in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung 
gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost- und Nordsee rechnen hierbei der 
Verwendung in Afrika gleich. 
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende 
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt. 
Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch für 
diejenigen Militärpersonen stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schutztruppe 
in ihr früheres Dienstverhältniß zurücktreten und demnächst aus diesem letzteren 
Dienstverhältniß pensionirt werden. 
§. 12. 
Versorgungsansprüche wegen einer in der Schutztruppe erlittenen inneren 
Dienstbeschädigung können nur innerhalb sechs Jahren nach dem Ausscheiden 
aus der Schutztruppe geltend gemacht werden. 
Bei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kontagiösen 
Augenkrankheit ist die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen ohne Zeit- 
beschränkung zulässig. 
Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben werden, 
sind nur insoweit zulässig, als sie bis zum Ausscheiden aus der Schutztruppe 
erhoben sind. 
§. 13. 
Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit Pension 
aus, so beginnt die Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des Vierteljahres, 
welches auf den Monat folgt, in welchem das Ausscheiden stattgefunden hat. 
Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem Pensionär das bisherige Gehalt 
belassen.
	        
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