Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 14. 
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen 
einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden 
Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der 
Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von 
ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres beziehungsweise der 
Kaiserlichen Marine zur Last. 
§. 15. 
Hinterläßt eine der Schutztruppe angehörige Person des Soldatenstandes 
eine Wittwe oder eheliche Nachkommenschaft, so gebührt den Hinterbliebenen für 
das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch das volle Gehalt des Ver- 
storbenen. 
§. 16. 
Die in den §§. 41 ff., §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 
1871 vorgesehenen Beihülfen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn 
der Tod in Folge einer militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor 
Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe eingetreten 
ist. Ist der Tod in Folge einer solchen militärischen Aktion oder klimatischer 
Einflüsse eingetreten, so sind diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des 
§. 14 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 anzusehen. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen solcher 
Militärpersonen, welche nach einer militärischen Aktion vermißt werden, gleich- 
mäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militärverwaltungs- 
behörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 
§. 17. 
Oberste Verwaltungs- beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensions- 
gesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial- 
Abtheilung). 
III. Wehrpflicht. 
§. 18. 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und 
unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren 
Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten 
dürfen. 
§. 19. 
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beur- 
laubtenstandes des Heeres und der Kaiserlichen Marine können durch Kaiserliche 
Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schutz-
	        
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