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§. 14.
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen
einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden
Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der
Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von
ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres beziehungsweise der
Kaiserlichen Marine zur Last.
§. 15.
Hinterläßt eine der Schutztruppe angehörige Person des Soldatenstandes
eine Wittwe oder eheliche Nachkommenschaft, so gebührt den Hinterbliebenen für
das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch das volle Gehalt des Ver-
storbenen.
§. 16.
Die in den §§. 41 ff., §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni
1871 vorgesehenen Beihülfen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn
der Tod in Folge einer militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor
Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe eingetreten
ist. Ist der Tod in Folge einer solchen militärischen Aktion oder klimatischer
Einflüsse eingetreten, so sind diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des
§. 14 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 anzusehen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen solcher
Militärpersonen, welche nach einer militärischen Aktion vermißt werden, gleich-
mäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militärverwaltungs-
behörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
§. 17.
Oberste Verwaltungs- beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensions-
gesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-
Abtheilung).
III. Wehrpflicht.
§. 18.
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und
unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren
Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten
dürfen.
§. 19.
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beur-
laubtenstandes des Heeres und der Kaiserlichen Marine können durch Kaiserliche
Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schutz-