Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

  
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 32. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen 
  
  
  
  
 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 703. — Bekanntmachung, 
betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
S. 704.  
  
(Nr. 2339.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
burgs. Vom 16. September 1896. 
Die in der Bekanntmachung vom 19. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 193) 
veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung 
auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 
S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr 
Anwendung. 
Berlin, den 16. September 1896. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1896. 106 
Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1896.
	        
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