Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 32.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 703. — Bekanntmachung,
betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
S. 704.
(Nr. 2339.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 16. September 1896.
Die in der Bekanntmachung vom 19. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 193)
veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung
auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893
S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr
Anwendung.
Berlin, den 16. September 1896.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 106
Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1896.