Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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(Nr. 2343.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 29. Oktober 1896. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des. Gesetzes, betreffend die Abwehr und                     23 Juni 1880 
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894   (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für das Herzogthum Coburg wird vom 12. November d. J. ab bis 
auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf 
der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Ge- 
setzes eingeführt. 
Berlin, den 29. Oktober 1896. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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