Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

(Nr. 2297.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Etatsjahr 1896/97. Vom 29. März 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das 
Etatsjahr 1896/97 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt: 
1. für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 5 900 970 Mark, 
2. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 1 318 800 Mark, 
3. für das Schutzgebiet von Togo auf 380 000 Mark, 
4. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 2 473 000 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben vor Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 29. März 1896. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
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