Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

  
  
  
  
  
   
   
Titel. Ausgabe. Betrag für das Etatsjahr 
1897/98. Darunter künftig wegfallend. 
Mark.  
(1). Uebertrag     1 035 400  291 900  
Zu Titel IA. Die derzeitigen Inhaber der Stellen 
des Landeshauptmanns und des Landrentmeisters sind 
noch als Reichsbeamte - nicht als Beamte der 
Lokalverwaltung - anzusehen und zu behandeln. 
Das persönliche pensionsberechtigende Gehalt beträgt: 
für den Landeshauptmann  4 500 Mark bis 
7 500 Mark, 
für den ständigen Vertreter desselben und den Chef der 
Finanzverwaltung 3 000 Mark bis 5 400  Mark, 
im Durchschnitt 4 200  Mark, 
für den Landrentmeister bis zur Erledigung der 
Stelle durch Ausscheiden des derzeitigen Inhabers 
2 700  Mark bis 4 500  Mark, demnächst ebenso 
wie für die Sekretäre 2 400  Mark bis 4 500 Mark, 
im Durchschnitt 3 450  Mark. 
2. Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Warte- 
geldern für in den einstweiligen Ruhestand getretene 
Landesbeamte, sowie zur Versorgung von Hinterbliebenen 
verstorbener Landesbeamen   
3. Zu Pensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der 
Schutztruppe auf Grund des Gesetzes vom 18. Juli 1896 
Reichs-Gesetzbl. S. 653)           18 000   
4. Zu Bewilligungen für Hinterbliebene von Angehörigen der 
Schutztruppe auf Grund des Gesetzes vom 18. Juli 1896 
(Reichs-Gesetzbl. S. 653    
Andere persönliche Ausgaben. 
5. Für Weiße   168 575   
6.Für Farbige   76 000 10 000 
Summe Titel 1 bis 6    1 297 975  301 900 
7.  Zu sächlichen und vermischten Aussaben  1 818 750  443 100  
Summe I (Titel 1 bis 7). Fortdauernde Ausgaben 3 116 725   
  
  
  
745 000 
	        
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