des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen
Einfluß.
§. 27.
Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag
auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteige-
rungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Ver-
fahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch
findet nicht statt.
Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn
auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens.
§. 28.
Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht
bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens
entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder
unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des
Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Falle ist das
Verfahren nach dem Ablaufe der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der
Nachweis erbracht ist.
§. 29.
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem
Gläubiger zurückgenommen wird.
§. 30.
Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Ein-
stellung bewilligt; ist die Einstellung erfolgt, so gilt eine neue Bewilligung als
Rücknahme des Versteigerungsantrags.
Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn von dem Gläubiger
die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt wird.
§. 31.
Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich
nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nur auf Antrag des Gläubigers
fortgesetzt werden.
Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren
aufzuheben. Die Frist beginnt, wenn die Einstellung von dem Prozeßgericht an-
geordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung, in den übrigen Fällen
mit der Einstellung des Verfahrens.
§. 32.
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen ein-
gestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von
einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.