Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen 
Einfluß. 
§. 27. 
Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag 
auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteige- 
rungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Ver- 
fahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch 
findet nicht statt. 
Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn 
auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre. 
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens. 
§. 28. 
Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht 
bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens 
entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder 
unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des 
Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Falle ist das 
Verfahren nach dem Ablaufe der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der 
Nachweis erbracht ist. 
  
§. 29. 
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem 
Gläubiger zurückgenommen wird. 
§. 30. 
Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Ein- 
stellung bewilligt; ist die Einstellung erfolgt, so gilt eine neue Bewilligung als 
Rücknahme des Versteigerungsantrags. 
Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn von dem Gläubiger 
die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt wird. 
§. 31. 
Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich 
nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nur auf Antrag des Gläubigers 
fortgesetzt werden. 
Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren 
aufzuheben. Die Frist beginnt, wenn die Einstellung von dem Prozeßgericht an- 
geordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung, in den übrigen Fällen 
mit der Einstellung des Verfahrens. 
§. 32. 
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen ein- 
gestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von 
einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
	        
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