Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

  
§. 38. 
Die Terminsbestimmung soll die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung 
des Versteigerungsvermerkes eingetragenen Eigenthümers sowie die Angabe des 
Grundbuchblatts und der Größe des Grundstücks enthalten. 
§. 39. 
Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Be- 
kanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. 
Hat das Grundstück nur einen geringen Werth, so kann das Gericht an- 
ordnen, daß die Einrückung unterbleibt; in diesem Falle muß die Bekanntmachung 
dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Be- 
zirke das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen be- 
stimmte Stelle angeheftet wird. 
§. 40. 
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist 
das Gericht nach §. 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgerichte bestellt, so soll die An- 
heftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden. 
Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen 
zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugniß ist insbesondere auf den Orts- 
gebrauch Rücksicht zu nehmen. 
§. 41. 
Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten zuzustellen. 
Im Laufe der zweiten Woche vor dem Termine soll den Betheiligten mit- 
getheilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung 
erfolgt. 
Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch 
glaubhaft zu machen haben. 
§. 42. 
Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten An- 
meldungen ist Jedem gestattet. 
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, 
welche ein Betheiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen. 
§. 43. 
Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, 
wenn die Bekanntmachung der Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem 
Termine bewirkt ist. 
Das Gleiche gilt, wenn nicht zwei Wochen vor dem Termine dem Schuldner 
ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Be- 
theiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gerichte be- 
kannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, 
in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt. 
Reichs-Gesetzbl. 1897.                              24
	        
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