Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, 
wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Vertheilungs- 
termine nachgewiesen werden. 
§. 50. 
Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Baar- 
gebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung 
der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des 
Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen 
maßgebend. 
Das Gleiche gilt: 
1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt 
oder die auflösende Bedingung eintritt; 
2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstücke besteht und an 
dem versteigerten Grundstücke nach den besonderen Vorschriften über die 
Gesammthypothek erlischt. 
Haftet der Ersteher im Falle des Abs. 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist 
die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht 
bereichert ist. 
§. 51. 
Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld, so finden die Vorschriften des §. 50 entsprechende Anwendung. Der Er- 
steher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Werth des Grund- 
stücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem 
Zuschlag an zu verzinsen. 
Der Betrag soll von dem Gerichte bei der Feststellung des geringsten Ge- 
bots bestimmt werden. 
§. 52. 
Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten 
Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im Uebrigen er- 
löschen die Rechte. 
Das Recht auf eine der in den §§. 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung 
des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. 
§. 53. 
Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich per- 
sönlich, so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vor- 
schriften des §. 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften. der 
Schuldner anzusehen ist- 
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