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(Nr. 2354.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung älterer Maaße, Meßwerkzeuge und Ge -
wichte zur Wiederholung der Aichung und Stempelung. Vom 7. Januar 1897.
Auf Grund des §F. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Maaß- und
Gewichtsordnung, vom 11. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 115) hat der
Bundesrath folgende Bestimmungen erlassen:
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Die im F. 1 der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884 (Reichs-Gesetzbl.
S. 215) bezeichneten Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte können, sofern sie
von den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Maaß- und
Gewichtsordnung, vom 11. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 115) und den in
Ausführung desselben ergangenen technischen Vorschriften nur in Bezug auf
Form oder Bezeichnung abweichen, zur Wiederholung der Aichung und
Stempelung auch über den 31. Dezember 1896 hinaus zugelassen werden, mit
Ausnahme derjenigen Gegenstände, welche die Bezeichnung Kette, Stab, Kanne,
Schoppen, Faß, Scheffel, Neuloth oder N. L. tragen.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine periodische Nachaichung
vorgeschrieben ist, können alle nach der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884
in Verbindung mit vorstehender Bestimmung von der Wiederholung der Aichung
ausgeschlossenen Gegenstände bis auf Weiteres der periodischen Nachaichung
unterworfen werden. §. 2.
Die Normal-Aichungs-Kommission hat anzuordnen, für welche Gegenstände
und bis zu welchem Zeitpunkte die Wiederholung derg Aichung und Stempelung
gemäß §. 1 zulässig sein soll, sowie in — der vorstehenden Bestimmungen
die technischen Vorschriften zu erlassen.
Berlin, den 7. Januar 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
(Nr. 2355.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere
Beilage
die Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße,
Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen, vom 8. Januar 1897
beigefügt.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.